Gleichentags wies sie den Antrag des Beklagten um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BE/23). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BE/25 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 19. August 2024 übermittelte die Einzelrichterin dem Beklagten die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehör sei innert zehn Tagen einzureichen; eine Verhandlung und ein zweiter Schriftenwechsel seien nicht vorgesehen (BE/28). Am 6. September 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (BE/29) und ersuch-