BE.2024.20-EZO3 3/11 Schreiben der Einzelrichterin vom 27. Juni 2024 und reichte gleichzeitig eine Belastungsbestätigung über Fr. 1'850.00 vom 8. Juli 2024 ein (BE/17). Am 16. Juli 2024 übermittelte die Einzelrichterin der Klägerin die Rechtsmitteleingabe des Beklagten und gab ihr Gelegenheit innert 30 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (BE/22). Gleichentags wies sie den Antrag des Beklagten um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BE/23).