Nachdem der Beklagte am 31. Mai 2024 eine Teilzahlung über Fr. 150.00 an den geforderten Kostenvorschuss leistete, wurde er mit Schreiben vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 unter Frist- bzw. Nachfristansetzung zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses aufgefordert (BE/15; BE/16). Mit Schreiben vom 14. Juli 2024 nahm der Beklagte Stellung zum