Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 machte der Beklagte erneut Ausführungen zur Streitsache und stellte zudem weitere Anträge insbesondere zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ohne das Gesuchsformular einzureichen (BE/11). Am 28. Mai 2024 forderte die Einzelrichterin den Beklagten erneut auf, das Gesuchsformular mitsamt den notwendigen Unterlagen einzureichen (BE/13). Nachdem der Beklagte am 31. Mai 2024 eine Teilzahlung über Fr. 150.00 an den geforderten Kostenvorschuss leistete, wurde er mit Schreiben vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 unter Frist- bzw. Nachfristansetzung zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses aufgefordert (BE/15; BE/16).