Nachdem die Einzelrichterin den Beklagten am 22. April 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 2'000.00 aufgefordert hatte (BE/4), ersuchte der Beklagte am 7. Mai 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BE/6). Am 8. Mai 2024 klärte die Einzelrichterin den Beklagten über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht auf und übermittelte ihm das Gesuchsformular (BE/8). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 machte der Beklagte erneut Ausführungen zur Streitsache und stellte zudem weitere Anträge insbesondere zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ohne das Gesuchsformular einzureichen (BE/11).