Der Beklagte nahm nicht teil (vi-act. 26). Mit Entscheid vom 8. März 2024 hiess der Einzelrichter der Vorinstanz die Klage überwiegend gut (vi-Entscheid, S. 9). 3. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 12. März 2024 – erhob der Beklagte am 19. April 2024 "Berufung" beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (BE/1 [Beschwerde], S. 7): 1. Es sei superprovisorisch, eventualiter als vorsorgliche Massnahme die sofortige Vollstreckbarkeit von Entscheid vom 08.03.2024 Geschäftsnr. VV.2023.140 aufzuheben.