Nach einer weiteren Fristerstreckung teilte der Einzelrichter dem Beklagten auf ein erhobenes neues Fristerstreckungsgesuch am 14. November 2023 mit, die Frist werde letztmals bis 4. Dezember 2023 erstreckt (vi-act. 15). Am 4. Dezember 2023 ersuchte der Beklagte erneut um eine Fristerstreckung (vi-act. 19), welche der Einzelrichter am 5. Dezember 2023 nicht gewährte (vi-act. 20). Nachdem die kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO unbenutzt verstrichen war, lud der Einzelrichter der