Nach Erhalt der Klageschrift ersuchte der Beklagte am 26. September 2023 um Fristerstreckung zur Erstattung der Klageantwort sowie um vorläufige Einschränkung des Prozessgegenstands auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (vi-act. 9). Mit Schreiben vom 27. September 2023 gewährte der Einzelrichter der Vorinstanz die beantragte Fristerstreckung und lehnte die Beschränkung des Prozessgegenstands mit gleichem Schreiben ab (vi-act. 11). Nach einer weiteren Fristerstreckung teilte der Einzelrichter dem Beklagten auf ein erhobenes neues Fristerstreckungsgesuch am 14. November 2023 mit, die Frist werde letztmals bis 4. Dezember 2023 erstreckt (vi-act. 15).