{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-20-EZO3_2024-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13547&type=1563347022&cHash=2fa350e2d799319538252c222cf8524e", "Checksum": "03947769907351cc86b48a4bcc4730be"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.20-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:05:14", "Checksum": "ae861416b98bc89e8764c8525d4243d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3\nRegeste:\nArt. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)\n\ne) Zunächst ist festzuhalten, dass im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag\nkeine Elemente ersichtlich sind, die eine Qualifikation als Konsumentenvertrag von vornherein ausschliessen. Insbesondere handelt es sich beim Beizug einer Umzugsfirma nicht\num eine Anschaffung mit einmaligem Charakter, wie beispielsweise beim Kauf eines\nGrundstücks. Auch wertmässig übersteigt die Leistung mit von der Klägerin geltend ge-\n\nBE.2024.20-EZO3 8/11\nmachten Fr. 9'798.45 zumindest im konkreten Fall nicht das Mass des Üblichen. Obwohl\nein Umzug und – damit verbunden – der Beizug einer Umzugsfirma nur bedarfsweise\nerfolgt, kann dieser nicht als ausserordentlich bezeichnet werden. Abhängig von der\nGrösse des umzuziehenden Hausrats, der Distanz zwischen altem und neuem Wohnsitz\nsowie den örtlichen und persönlichen Verhältnissen kann eine Privatperson gar auf den\nBeizug eines Umzugs- oder zumindest Transportunternehmens angewiesen sein. Insgesamt ist deshalb von einer üblichen Leistung auszugehen. Nachdem auch die weiteren\nBegriffselemente gegeben sind, ist der Vertrag zwischen den Parteien als Konsumentenvertrag i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren.\n\n4. Da es sich um eine Konsumentenstreitigkeit handelt, liegt nach Art. 35 Abs. 1 lit. a\ni.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO ein teilzwingender Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten vor (für die Beachtlichkeit der entsprechenden Bestimmungen beim Vertrag betreffend\neinen privaten Umzug auch FURRER, Schweizerisches Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, 2016, Rz. 276 f.). Entsprechend ist die Gerichtsstandklausel in den AGB der Klägerin – bei vorausgesetzter gültiger Vereinbarung, welche vorliegend nicht zu beurteilen ist –\nauf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des\nvorinstanzlichen Entscheids seinen Wohnsitz nicht in O.__ hatte, ist unbestritten (vgl.\nauch Beschwerdeantwort, S. 3). Mangels örtlicher Zuständigkeit ist daher der Entscheid\nder Vorinstanz aufzuheben und auf die Klage ist nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich,\nauf die weiteren Vorbringen des Beklagten in dessen Beschwerde einzugehen.\n\nIV.\n\n1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO), werden der unterliegenden Partei – vorliegend der Klägerin –\nauferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so\nentscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318\nAbs. 3 ZPO analog).\n\n2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'400.00\n(Fr. 2'100.00 Entscheidgebühr zzgl. Fr. 300.00 Schlichtungsverfahren; vi-Entscheid, S. 9)\nhat aufgrund ihres Unterliegens die Klägerin zu tragen. Diese sind mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'700.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den\nRestbetrag von Fr. 700.00 hat die Klägerin zu bezahlen. Eine Umtriebsentschädigung\nzuhanden des Beklagten ist mangels Antrags nicht geschuldet.\n\nBE.2024.20-EZO3 9/11\n3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen\n(Art. 10 Ziff. 211 GKV). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beklagten in\ngleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten seinen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.\n\nDa der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht berufsmässig vertreten war und gleichzeitig seinen Antrag auf Umtriebsentschädigung nicht begründet hat, ist auch für das\nRechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c\nZPO).\n\nBE.2024.20-EZO3 10/11\nEntscheid\n\n1. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege von A.__ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n\n2. Der Entscheid des Kreisgerichts W.__ vom 8. März 2024 (VV.2023.140) wird aufgehoben.\n\n3. Auf die Klage der B.__AG gegen A.__ vom 24. August 2023 wird nicht eingetreten.\n\n4. Die B.__ AG hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'400.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'700.00 verrechnet.\nDie B.__ AG hat den Restbetrag von Fr. 700.00 zu bezahlen.\n\n5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 hat die B.__ AG zu\nbezahlen. Diese werden mit dem Kostenvorschuss von A.__ in gleicher Höhe verrechnet.\n\n6. Die B.__ AG hat A.__ seinen im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss in\nHöhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht geschuldet.\n\nDie Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber\n\nDr. Caroline Kirchschläger Sandro Kilchmann\n\nBE.2024.20-EZO3 11/11\n"}