{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-20-EZO3_2024-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13547&type=1563347022&cHash=2fa350e2d799319538252c222cf8524e", "Checksum": "03947769907351cc86b48a4bcc4730be"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.20-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:05:14", "Checksum": "ae861416b98bc89e8764c8525d4243d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3\nRegeste:\nArt. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)\n\nBE.2024.20-EZO3 6/11\nhabe, welche als Gerichtsstand ihren Sitz bestimmen würden. Der Beklagte habe sodann\nnicht bestritten, dass er im Rahmen der letztlich erfolgten Auftragserteilung auch die Geltung der AGB akzeptiert habe. Weiter ergebe sich eine örtliche Zuständigkeit auch daraus, dass sich der Erfüllungsort i.S.v. Art. 31 ZPO vorliegend dort lokalisieren lasse, von\nwo der Umzug durchgeführt worden sei (vi-Entscheid, S. 4).\n\n3.a) Wie bereits vorstehend (vgl. E. II.1) ausgeführt, entscheidet das Gericht von Amtes\nwegen und ohne Bindung an Parteianträge über die Prozessvoraussetzungen, darunter\ndie Zuständigkeit (Art. 60 ZPO; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 60 N 6). Jedoch enthebt Art. 60 ZPO die Parteien weder von\nder Beweislast, noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Dabei hat die Klägerin die Tatsachen vorzutragen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, der Beklagte diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 144 III 552\nE. 4.1.3; BGer 4A_136/2022 E. 4.1.1). Das Gericht hat aber nichtsdestotrotz von Amtes\nwegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz des\nFehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht (BGE 146 III 185 E. 4.4.2; BGer 4A_94/2020\nE. 4.3). Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist insbesondere dann geboten, wenn nach\nden Parteivorträgen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür\nbestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_136/2022 E. 4.1.2;\nBGer 5D_181/2017 E. 2.4.2).\n\nb) Auch wenn eine Gerichtsstandvereinbarung i.S.v. Art. 17 ZPO grundsätzlich einen\nausschliesslichen Gerichtsstand begründet, steht die Vereinbarung dennoch unter dem\nVorbehalt (teil-)zwingender Gerichtsstände. Entsprechend ist vorab zu prüfen, ob ein\nzwingender Gerichtsstand gegeben ist. Vorliegend kommt aufgrund des von der Klägerin\ngeschilderten Sachverhalts insbesondere der Konsumentengerichtsstand nach Art. 32\nZPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO infrage. Danach kann bei einer Streitigkeit aus Konsumentenvertrag der Konsument als Beklagter nicht zum Voraus – also vor Entstehung\nder Streitigkeit – oder durch Einlassung auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz verzichten.\n\nc) Zu prüfen ist somit, ob der Vertrag zwischen den Parteien als Konsumentenvertrag\nzu qualifizieren ist. Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge\nüber Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder\ngewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Der Konsumentenvertrag lässt sich mithin\nnicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr,\n\nBE.2024.20-EZO3 7/11\ndass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher\ngeschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für\ndie Umschreibung des Konsumentenvertrages ist daher der besondere Schutzzweck der\nim Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend (BGE 132 III 268\nE. 2.2.2; BGE 121 III 336 E. 5d). Sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann\njeder Vertrag als Konsumentenvertrag gelten (bejaht u.a. bei Zusatzversicherungen zur\nsozialen Krankenversicherung [OGer AR ERV 22 38 vom 12. Juli 2023 E. 1.3], beim Autokauf [KGer NE CACIV.2019.72 vom 29. Oktober 2019 E. 3] oder bei der Miete eines\nWohnmobils während zwei Wochen [KGer ZG GVP 2004 S. 189 vom 30. Juni 2004\nE. 2.3.2]), wobei grundsätzlich eine enge Auslegung greift (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.2,\nm.w.H.).\n\nd) Wie bereits der Klage zu entnehmen ist, bietet die Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit u.a. Umzüge an (Klage, S. 7; kläg.act. 7a). Von diesem Angebot\nmachte der Beklagte Gebrauch, als er die Offerte der Klägerin akzeptierte und sie mit\ndem Umzug seines (privaten) Hausrates betraute. Fraglich ist indes, ob es sich bei der\nTätigkeit der Klägerin um eine Leistung des üblichen Verbrauchs handelte. Der Gesetzeswortlaut ist dabei nach herrschender Lehre zu eng gefasst. So werden nicht nur Verträge erfasst, die sich auf verbrauchbare Sachen beziehen, sondern auch unverbrauchbare Sachleistungen, Immaterialgüterrechte und Dienstleistungen sind erfasst (BSK ZPO-\nKAISER JOB, 3. Aufl., Art. 32 N 6; FELLER/BLOCH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 32 N 27; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021,\nArt. 32 N 13 m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Voraussetzung\nder Üblichkeit auf Art und Zweck des Geschäfts, aber auch auf den Wert des Vertragsgegenstandes abzustellen, stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls\n(BGE 132 III 268 E. 2.2.3. f.). Vorweg ausgeschlossen sind aufgrund des Merkmals der\nÜblichkeit Verträge, die einer besonderen Form bedürfen, solche über Anschaffungen mit\neinmaligem Charakter sowie Verträge, die Investitionen zum Gegenstand haben oder in\nanderer Weise ausserordentlich sind (FELLER/BLOCH, ZPO-Komm., Art. 32 N 30; BSK\nZPO-KAISER JOB, Art. 32 N 7; KUKO ZPO-HAAS/STRUB, 3. Aufl., Art. 32 N 10; vgl. auch\nGVP 2008 Nr. 68 E. 3).\n\n"}