{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-20-EZO3_2024-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13547&type=1563347022&cHash=2fa350e2d799319538252c222cf8524e", "Checksum": "03947769907351cc86b48a4bcc4730be"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.20-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:05:14", "Checksum": "ae861416b98bc89e8764c8525d4243d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3\nRegeste:\nArt. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)\n\nd) Der Beklagte erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid fälschlicherweise Berufung. Die Voraussetzungen für eine Konversion sind vorliegend jedoch erfüllt: Die Eingabe\nwurde verfahrensleitend als Beschwerde entgegengenommen (BE/3 f.) und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zugestellt (BE/22). Dass dieser dadurch Nachteile entstanden wären, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht.\nDie Rechtsmitteleingabe erfolgte sodann rechtzeitig und die weiteren formellen Anforderungen sind ebenfalls erfüllt. Sodann ist eine Konversion des ganzen Rechtsmittels möglich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich beim Beklagten um einen Laien handelt. Diesem kann in Bezug darauf, dass er in Missachtung der richtigen Rechtsmittelbelehrung das falsche Rechtsmittel erhob, jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen\nwerden. Dies gilt umso mehr, als seine Rechtsmitteleingabe Widersprüche aufweist: Sie\nist zwar als Berufung bezeichnet, sich selbst benennt der Beklagte aber als Beschwerdeführer. An anderer Stelle verweist er ausdrücklich auf eine (unzutreffende) Bestimmung\nder ZPO zum Berufungsverfahren, beantragt aber gleichzeitig – für das Berufungsverfahren untypisch (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) – die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Vor\ndiesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der Beklagte hätte in Abkehr zur\nRechtsmittelbelehrung der Vorinstanz bewusst Berufung erheben wollen und es schiene\nmit dem Verbot des überspitzen Formalismus nicht vereinbar, die Konversion nicht zuzulassen. Folglich ist von einem gültigen Rechtsmittel auszugehen, auf welches eingetreten\nwerden kann.\n\ne) Die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind ebenfalls erfüllt (Art. 59 f.; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2,\nArt. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung\n(Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts\n(Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die\nRüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen\nSachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Be-\n\nBE.2024.20-EZO3 5/11\ntracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die\nFeststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende\nBeschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI,\n2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).\n\n3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall,\ndass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe des Beklagten vom 6. September 2024 nicht ohnehin verspätet, irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4\nhiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind.\n\nIII.\n\n1. Der Beklagte macht vorab geltend, das Kreisgericht W.__ sei örtlich nicht für die\nBeurteilung der Klage zuständig gewesen, sondern das Gericht an seinem Wohnsitz (Beschwerde, S. 1). Hiermit rügt er eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.\nSomit ist beschwerdehalber zunächst zu prüfen, ob sich das Kreisgericht W.__ zu Recht\nals zur Beurteilung der Forderungsklage zuständig erachtete. Diese Prüfung ist, weil der\nGrundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch im Rechtsmittelverfahren gilt,\nallerdings nicht auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 57 ZPO;\nZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, Die Berufung nach ZPO,\n2013, N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).\n\n2. Die Vorinstanz führte zur örtlichen Zuständigkeit aus, diese sei gegeben, da die\nKlägerin in ihrer Offerte auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen\n\n"}