{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-20-EZO3_2024-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13547&type=1563347022&cHash=2fa350e2d799319538252c222cf8524e", "Checksum": "03947769907351cc86b48a4bcc4730be"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.20-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:05:14", "Checksum": "ae861416b98bc89e8764c8525d4243d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3\nRegeste:\nArt. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)\n\n 1. Es sei superprovisorisch, eventualiter als vorsorgliche Massnahme die sofortige Vollstreckbarkeit von Entscheid vom 08.03.2024 Geschäftsnr. VV.2023.140 aufzuheben.\n\n2a. Es sei sodann endgültig der Entscheid vom 08.03.2024 Geschäftsnr. VV.2023.140 aufzuheben.\n\n2b. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten 40% der Offerte 747246 vom 09.07.2021 über\nTotal 2'496.00 (excl. MwSt) = Fr. 998.40 nach berichtigter Rechnungsstellung an die Klägerin zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen.\n\n3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers, zu Gunsten der Beklagten.\n\nNachdem die Einzelrichterin den Beklagten am 22. April 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 2'000.00 aufgefordert hatte (BE/4), ersuchte der Beklagte am 7. Mai\n2024 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BE/6). Am 8. Mai 2024 klärte\ndie Einzelrichterin den Beklagten über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht auf und übermittelte ihm das Gesuchsformular (BE/8). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 machte der Beklagte erneut Ausführungen zur Streitsache und stellte zudem weitere Anträge insbesondere\nzum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ohne das Gesuchsformular einzureichen\n(BE/11). Am 28. Mai 2024 forderte die Einzelrichterin den Beklagten erneut auf, das Gesuchsformular mitsamt den notwendigen Unterlagen einzureichen (BE/13). Nachdem der\nBeklagte am 31. Mai 2024 eine Teilzahlung über Fr. 150.00 an den geforderten Kostenvorschuss leistete, wurde er mit Schreiben vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 unter\nFrist- bzw. Nachfristansetzung zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses aufgefordert (BE/15; BE/16). Mit Schreiben vom 14. Juli 2024 nahm der Beklagte Stellung zum\n\nBE.2024.20-EZO3 3/11\nSchreiben der Einzelrichterin vom 27. Juni 2024 und reichte gleichzeitig eine Belastungsbestätigung über Fr. 1'850.00 vom 8. Juli 2024 ein (BE/17). Am 16. Juli 2024 übermittelte\ndie Einzelrichterin der Klägerin die Rechtsmitteleingabe des Beklagten und gab ihr Gelegenheit innert 30 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (BE/22). Gleichentags\nwies sie den Antrag des Beklagten um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden\nWirkung ab (BE/23). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BE/25\n[Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 19. August 2024 übermittelte die Einzelrichterin\ndem Beklagten die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, eine allfällige Stellungnahme zur\nWahrung des rechtlichen Gehör sei innert zehn Tagen einzureichen; eine Verhandlung\nund ein zweiter Schriftenwechsel seien nicht vorgesehen (BE/28). Am 6. September 2024\nreichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (BE/29) und ersuchte mit Schreiben vom 7. September 2024 um Wiederherstellung der Frist, sofern er mit\nseiner Eingabe vom 6. September 2024 verspätet gewesen sei (BE/31). Am 18. September 2024 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 6. September 2024 Stellung\n(BE/36). Es folgten keine weiteren Eingaben.\n\nII.\n\n1.a) Zunächst ist zu prüfen, ob auf das als Berufung eingereichte Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zur Beurteilung zuständig ist hierzu die Richterin, die für das richtigerweise zu erhebende Rechtsmittel, hier die Beschwerde (dazu sogleich), zuständig ist (vgl.\nGVP 2012 Nr. 53). Dies ist vorliegend die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15\nAbs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\nb) Mit dem angefochtenen Entscheid hiess die Vorinstanz die Klage überwiegend gut\n(vi-Entscheid, S. 9). In der Rechtsmittelbelehrung wurde zufolge des Fr. 10'000.00 nicht\nübersteigenden Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) richtigerweise\ndie Beschwerde als zu erhebendes Rechtsmittel genannt (vi-Entscheid, S. 9). Der Beklagte hat vorliegend jedoch Berufung erhoben. Damit stellt sich die Frage, ob das Rechtsmittel als Beschwerde entgegengenommen werden kann.\n\nc) Nach Ansicht des Bundesgerichts soll eine Konversion des Rechtsmittels geboten\nsein, wenn die eingereichte Rechtsmittelschrift die formalen Anforderungen des zu treffenden Rechtsmittels erfüllt, das Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann, die\nRechte der Gegenpartei durch die Umwandlung nicht beeinträchtigt werden und bei an-\n\nBE.2024.20-EZO3 4/11\nwaltlich vertretenen Parteien der Fehler nicht auf einer bewussten Entscheidung oder\neiner groben Fahrlässigkeit beruht (BGer 5A_46/2020 E. 4.1.2 und E. 4.2.2). Die kantonale Rechtsprechung ist teilweise weniger streng (vgl. OGer ZH LZ200012 vom 6. August\n2020 E. 2.1; OGer ZH PD160011 vom 6. Juni 2017 E. 2.3).\n\n"}