{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-20-EZO3_2024-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13547&type=1563347022&cHash=2fa350e2d799319538252c222cf8524e", "Checksum": "03947769907351cc86b48a4bcc4730be"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.20-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:05:14", "Checksum": "ae861416b98bc89e8764c8525d4243d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3\nRegeste:\nArt. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2024.20-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 09.04.2025\nEntscheiddatum: 18.11.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 18.11.2024\nArt. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag\nzwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck\ndes Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu\nqualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer\nGerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der\nPrivatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 18. November 2024\n\nGeschäfts- BE.2024.20-EZO3 (VV.2023.140);\nnummer ZV.2024.63-EZO3; ZV.2024.73-EZO3\n\nVerfahrens- A.__,\nbeteiligte\nBeklagter und\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.__ AG,\n\nKlägerin und\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt F.\n\nGegenstand Forderung\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Auf Anfrage von A.__ (Beklagter) übermittelte die B.__ AG (Klägerin) ihm am\n11. Juli 2021 zwei Offerten für einen Umzug per 31. Juli 2021 von O.__ nach P.__ sowie\nanschliessend – mit einem Teil des Umzugsguts – nach Q.__. Nachdem der Beklagte\nzunächst ein anderes Unternehmen für den Umzug berücksichtigt hatte, kam er am\n31. Juli 2021 auf die Offerten der Klägerin zurück und betraute neu sie mit den Umzugsarbeiten. Diese wurden in der Folge zwischen dem 2. und 5. August 2021 durchgeführt. In\nAbweichung zu den Offerten über Fr. 3'300.00 bzw. Fr. 2'496.00 stellte die Klägerin für\nihre Leistungen insgesamt Fr. 9'798.45 in Rechnung. Die Rechnungen der Klägerin blieben in der Folge unbezahlt, worauf sie ein Betreibungsbegehren gegen den Beklagten\neinreichte. Gegen den Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2022 erhob dieser am 6. Juli 2022\nRechtsvorschlag.\n\n2. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramts V.__ vom 27. Juli 2023 (viact. 1) erhob die Klägerin am 24. August 2023 beim Kreisgericht W.__ (Vorinstanz) Klage\ngegen den Beklagten mit folgenden Rechtsbegehren (vi-act. 3 [Klage], S. 2):\n\n1.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'789.45 zuzüglich Zins zu\n5% seit 23. September 2021 zu bezahlen.\n\n1.2. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20222615 des Betreibungsamtes X.__ vom 1. Juli 2022 sei im Umfang gemäss vorstehender Ziffer 1.1. zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n1.3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zu Lasten des Beklagten.\n\nNach Erhalt der Klageschrift ersuchte der Beklagte am 26. September 2023 um Fristerstreckung zur Erstattung der Klageantwort sowie um vorläufige Einschränkung des Prozessgegenstands auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (vi-act. 9). Mit Schreiben vom\n27. September 2023 gewährte der Einzelrichter der Vorinstanz die beantragte Fristerstreckung und lehnte die Beschränkung des Prozessgegenstands mit gleichem Schreiben ab\n(vi-act. 11). Nach einer weiteren Fristerstreckung teilte der Einzelrichter dem Beklagten\nauf ein erhobenes neues Fristerstreckungsgesuch am 14. November 2023 mit, die Frist\nwerde letztmals bis 4. Dezember 2023 erstreckt (vi-act. 15). Am 4. Dezember 2023 ersuchte der Beklagte erneut um eine Fristerstreckung (vi-act. 19), welche der Einzelrichter\nam 5. Dezember 2023 nicht gewährte (vi-act. 20). Nachdem die kurze Nachfrist i.S.v.\nArt. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO unbenutzt verstrichen war, lud der Einzelrichter der\n\nBE.2024.20-EZO3 2/11\nVorinstanz die Parteien am 18. Januar 2024 zur Hauptverhandlung vom 8. März 2024 vor\n(vi-act. 21). Am 5. März 2024 reichte der Beklagte der Vorinstanz mit dem Betreff \"Verschiebungsantrag Hauptverhandlung 8.3.2024, 9.00 Uhr\" ein Schreiben an das Regionalgericht Y.__ vom 12. Februar 2024 samt Beilage ein, wonach er verhandlungsunfähig sei\n(vi-act. 22-24). Der Einzelrichter der Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch mangels\nBegründung sowie Missbräuchlichkeit ab (vi-act. 25). Die Hauptverhandlung fand am\n8. März 2024 statt. Der Beklagte nahm nicht teil (vi-act. 26). Mit Entscheid vom 8. März\n2024 hiess der Einzelrichter der Vorinstanz die Klage überwiegend gut (vi-Entscheid,\nS. 9).\n\n3. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am\n12. März 2024 – erhob der Beklagte am 19. April 2024 \"Berufung\" beim Kantonsgericht\nmit den folgenden Anträgen (BE/1 [Beschwerde], S. 7):\n\n"}