c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass keine Verletzung von Richterpflichten auszumachen sind (vgl. E. 2.b/bb hiervor). Damit liegt auch kein Ausstandsgrund im Sinne der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor. 5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 von der Klägerin zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 9 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 10 Ziff. 211 GVK). Dies unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. .