BE.2024.2-EZO3 13/15 jedoch nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorladung der Klägerin korrekt zugestellt wurde. Ähnliches gilt bezüglich Zustellung des unbegründeten Entscheids samt Beilagen: Hier liegt das Original des Postcouverts mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" (act. 32) und die Sendungsverfolgung (act. 34.2) bei den Akten. Auch diesbezüglich bringt die Klägerin nichts Konkretes vor, weshalb diese Zustellung nicht korrekt erfolgt sein sollte.