bbb) Dass die Klägerin mit der Zustellung der Vorladung und dem Entscheid rechnen musste, ist nicht umstritten (war doch der Prozess beim Gericht anhängig). Die Klägerin macht aber geltend, die Postsendungen seien nicht avisiert worden. Indessen liegt bezüglich der Vorladung zur Hauptverhandlung die allgemeine Sendungsverfolgung vor (act. 27.1) und überdies die Sendungsverfolgung samt unterschriftlicher Empfangsbestätigung (mit dem Hinweis auf die Empfangsperson "C.__") und der Kopie des Briefumschlages der Sendung, samt Adresse des Rechtsvertreters der Klägerin (act.