Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorliegen (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.w.H.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 138 N 6 ff. m.w.H.).