Die Sendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen die (widerlegbare) Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, dass bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis umgestossen werden.