cc/aaa) Art. 138 Abs. 3 ZPO führt Fälle der Zustellfiktion an, in welchen die Zustellung als erfolgt gilt, obwohl sie nicht durchgeführt werden konnte und die Sendung im Besitz der ausführenden Stelle verbleibt. Nach lit. a der genannten Bestimmung wird bei einem erfolglosen Zustellversuch einer eingeschriebenen Sendung im Briefkasten oder Postfach eine Abholungseinladung hinterlegt, die den Empfänger auffordert, innert einer Frist von sieben Tagen die Sendung am Postschalter abzuholen. Wird diese Frist nicht gewahrt, greift die Zustellfiktion: Die Sendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste.