vgl. dazu E. cc/bbb hiernach). Schliesslich stellte die Einzelrichterin diese Dokumente der Klägerin am 19. Oktober 2023 nochmals zur Kenntnis zu (act. 34). BE.2024.2-EZO3 12/15 cc) Bezüglich der Rüge, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 31. August 2023 und der unbegründete Entscheid vom 18. September 2023 nicht zugestellt worden seien, ist Folgendes festzuhalten: