bb) Des Weiteren trifft es nicht zu, dass "eine schriftliche Stellungnahme" nicht zugestellt wurde. Eine solche wurde nach der Vertagung der Hauptverhandlung gar nicht eingeholt (und solches wurde auch nie angekündigt). Die Beklagte äusserte sich vielmehr an der Hauptverhandlung vom 31. August 2023, zu welcher die Klägerin unentschuldigt nicht erschien (vgl. act. 28-30). Der unbegründete Entscheid samt Protokoll der Hauptverhandlung sowie der schriftliche Tatsachenvortrag und das Plädoyer der Gegenseite wurden der Klägerin am 18. September 2023 zugestellt, von dieser aber nicht abgeholt (act. 31, 32 und 34.2; vgl. dazu E. cc/bbb hiernach).