b/aa Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die von der Klägerin geltend gemachte Unterbrechung der Hauptverhandlung nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin keine Verletzung der Richterpflichten darstellt. Aufgrund der vielen neu vorgetragenen Tatsachen und Beweisanträge der Klägerin an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 war eine Vertagung durchaus angebracht, zumal das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt werden musste (vgl. dazu etwa: FREY, Verfahrensökonomie: Mündlichkeit vs. Schriftlichkeit, Anwaltsrevue 2023 S. 76, 79).