vgl. auch act. 37). Es sei davon auszugehen, dass die Einzelrichterin wegen des Interessenkonflikts mit F.__, ein Interesse daran gehabt habe, dass der Entscheid des Kreisgerichts B.__ der Klägerin nicht zugehe, damit sie diesen nicht anfechten könne. Die Einzelrichterin habe den Interessenkonflikt dazu genutzt, die prozessuale Situation der Klägerin erheblich zu verschlechtern. Auch aus diesem Grund sei der Entscheid nichtig (Beschwerde, S. 11 N 11.12). b) Damit macht die Klägerin sinngemäss geltend, die Einzelrichterin habe durch ihre Verfahrensführung in schwerwiegender Weise ihre Richterpflichten verletzt (vgl. E. 2.b/bb hiervor).