4.a) Die Klägerin bringt weiter vor, die Einzelrichterin habe ihre richterliche Kompetenz überschritten, indem sie die Hauptverhandlung unterbrochen und vertagt habe. Sodann seien der Klägerin nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung kein einziges Schreiben und keine Akten mehr zugestellt worden: Weder die schriftliche Stellungnahme der E.__AG, noch die Vorladung für den 31. August 2023 oder den Entscheid vom 18. September 2023 habe sie erhalten (Beschwerde, S. 9 N 11.1 ff, S. 10 N 11.5 ff.; vgl. auch act.