N 10.2.1 am Schluss). Die Klägerin setzt sich in der Beschwerde denn auch nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, sondern behauptet einfach weiterhin, sie habe erst Ende Oktober 2023 Kenntnis von der Tätigkeit von F.__ als Gesamtgerichtsschreiber und Verwaltungsrat der G.__ AG erlangt. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.