b) Indessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klägerin schon Ende Mai, spätestens im Juni 2023 darüber informiert war, dass F.__ Verwaltungsrat der G.__ AG ist. Dies im Zusammenhang mit der Überweisung des Prozesses zwischen der Klägerin und der G.__ AG an das Kreisgericht X.__. Jener Prozess wurde im Mai 2023 vom Kantonsgerichtspräsidenten an das Kreisgericht X.__ überwiesen, weil F.__ Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht und Verwaltungsrat der G.__ AG war. Dies wurde der Klägerin, die Partei jenes Verfahrens war, mitgeteilt (was nicht umstritten ist; vi-Entscheid S. 5 f., Beschwerde, S. 6 N 10.2.1 am Schluss).