Das Kreisgericht B.__ habe seine Organisations- und Amtspflicht sowie die Einzelrichterin ihre Amtspflicht offensichtlich verletzt, indem sie die Mitteilung an die Klägerin bzw. dessen Rechtsvertreter nach Klageerhebung über einen Ausstandsgrund infolge Interessenkollision unterlassen habe (Beschwerde, S. 4 N 10.1). Erst bei der Bearbeitung des Falles sei der Rechtsvertreter von der H.__ AG Ende Oktober 2023 darauf hingewiesen worden, dass F.__ (Verwaltungsrat der G.__ AG) als Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht B.__ tätig sei. Damit sei ein Interessenkonflikt nicht auszuschliessen: Die