51 ZPO N 1 m.w.H.; WULLSCHLÄGER, ZPO Komm., Art. 51 N 10a). 3.a) Die Klägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich verkannt, dass der von ihr vorgebrachte Einwand betreffend F.__ rechtzeitig vorgebracht worden sei. Das Kreisgericht B.__ habe seine Organisations- und Amtspflicht sowie die Einzelrichterin ihre Amtspflicht offensichtlich verletzt, indem sie die Mitteilung an die Klägerin bzw. dessen Rechtsvertreter nach Klageerhebung über einen Ausstandsgrund infolge Interessenkollision unterlassen habe (Beschwerde, S. 4 N 10.1).