c) Die Ausstandsregelung ist als Prozessvoraussetzung zwar zwingender Natur und daher von den betroffenen Gerichtspersonen grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten. Gleichwohl widerspricht eine verspätete Anrufung von Ausstandsgründen Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47 N 1). Art. 49 Abs. 1 ZPO legt nämlich fest, dass eine Person, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat. Dabei bedeutet "unverzüglich" grundsätzlich eine Frist von zehn Tagen (CHK ZPO- SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 49 N 4, m.w.