Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders liegt es nur, wenn besonders schwere Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 4A_604/2020 E. 5; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47 N 14 m.w.H.; BSK ZPO-W EBER, Art. 47 N 4 m.w.H.).