BE.2024.2-EZO3 9/15 Zusammenhang ist das richterliche Verhalten während des Prozesses. Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen, die sie verfügt hat. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 5A_843/2019 E. 4.1.2). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid.