bb) Einen weiteren Ausstandsgrund bilden können auch "andere Gründe", insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, die den Anschein der Befangenheit erwecken können (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese Generalklausel ergänzt die übrigen Ausstandsgründe und soll eine sachgerechte Beurteilung der Befangenheit von Gerichtspersonen im Einzelfall ermöglichen (CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Art. 47 N 12 m.w.H). Von besonderer praktischer Bedeutung in diesem