b/aa) Als befangen nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gilt, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Das Interesse (rechtlicher, tatsächlicher oder ideeller Art) kann direkt bzw. unmittelbar sein, so wenn sie selbst Prozesspartei ist, d.h., es um ihren eigenen Anspruch geht (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa). Es kann aber auch nur indirekt bzw. mittelbar sein, so etwa wenn eine Gerichtsperson über Ansprüche einer juristischen Person, bei welcher sie Mitglied oder in anderer Art und Weise involviert ist, zu entscheiden hat (BGer 4A_162/2010 E. 2.2). Bei nur mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn "die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegen-