Zu beachten ist allerdings auch, dass die Ausstandsregelung in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässig bestelltes Gericht steht, zumal die (vorschnelle) Annahme der Befangenheit dazu führt, dass die gesetzlich vorgesehene Richterin ihre Amtspflicht nicht wahrnehmen kann. Der Ausstand muss Ausnahme bleiben (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47 ZPO N 1 m.w.H.; BSK ZPO-W EBER, Art. 47 N 6 m.w.H.).