Dabei genügt bereits der Anschein der Befangenheit, der dann gegeben ist, wenn bei objektiver Betrachtung in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktionaler oder organisatorischer Natur begründete Umstände glaubhaft gemacht erscheinen, die geeignet sind Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin zu erwecken. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1).