Damit soll garantiert werden, dass keine sachfremden, ausserhalb des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Dabei genügt bereits der Anschein der Befangenheit, der dann gegeben ist, wenn bei objektiver Betrachtung in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktionaler oder organisatorischer Natur begründete Umstände glaubhaft gemacht erscheinen, die geeignet sind Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin zu erwecken.