2.a) Art. 47 ZPO konkretisiert den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf hat, dass ihre Angelegenheit von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 140 III 221 E. 4.2; 139 III 433 E. 2.2.2 , je mit Hinweisen; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 47 ZPO N 1 m.w.H.). Damit soll garantiert werden, dass keine sachfremden, ausserhalb des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.