Ebenfalls kein Ausstandsgrund sei die von der Einzelrichterin angeordnete Unterbrechung der Hauptverhandlung. Aufgrund der zahlreichen neuen Vorbringen des Rechtsvertreters der Klägerin sei die Unterbrechung vielmehr angezeigt gewesen, um der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (vi-Entscheid, S. 6 Mitte).