Zusammengefasst und sinngemäss argumentiert die Vorinstanz, es sei schlichtweg nicht ersichtlich, weshalb die Einzelrichterin den Anschein der Befangenheit erwecken sollte, weil der befristet angestellte (Gesamt-)Gerichtsschreiber früher (allenfalls) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der G.__ AG bei der Erstellung von Werkverträgen mitgewirkt habe, die Thema im Streitfall seien. Hierfür wäre zusätzlich vorausgesetzt, dass F.__ oder die G.__ AG (oder einer ihrer Mitarbeiter) selber Partei des Verfahrens VV.2022.18-[…] wären, ihm/ihr der Streit verkündet worden wäre oder er oder sonst jemand von der G.__AG als Zeuge nominiert worden wäre.