BE.2024.2-EZO3 7/15 Schon deshalb sei das Ausstandsgesuch abzuweisen. Aber auch wenn das Gesuch rechtzeitig gestellt worden wäre, würde sich am Verfahrensausgang nichts ändern: Zusammengefasst und sinngemäss argumentiert die Vorinstanz, es sei schlichtweg nicht ersichtlich, weshalb die Einzelrichterin den Anschein der Befangenheit erwecken sollte, weil der befristet angestellte (Gesamt-)Gerichtsschreiber früher (allenfalls) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der G.__ AG bei der Erstellung von Werkverträgen mitgewirkt habe, die Thema im Streitfall seien.