1. Im Wesentlichen begründete die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend Ausstandsgesuch gegen die Einzelrichterin damit, dass der Einwand betreffend F.__ zu spät vorgebracht worden sei: Die Klägerin wisse bereits seit Mai 2023 bzw. spätestens seit Juni 2023, dass F.__ (der damals als Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht B.__ tätig war) Mitglied des Verwaltungsrates der G.__ AG sei. Das Ausstandsgesuch sei aber nach Art. 49 ZPO unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds geltend zu machten.