BE.2024.2-EZO3 6/15 (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf eine Beschwerde, mit der ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter/innen pauschal abgelehnt werden, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht einzutreten (BGE 5A_489/ 2017 E.3.3; BGer 5A_489/2017 E. 3.3; BGer 5A_205/2017 E. 3; BGer 5A_194/2014 E. 3.5; BGer 5D_150/2023 E. 2.1.1; zum Ganzen vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 47 ZPO N 4). Die Beschwerde bezüglich Ausstand des gesamten Gerichtes wäre daher auch abzuweisen, sofern darauf eingetreten würde.