b) In Ziff. 4, Satz 2 des Rechtsbegehrens beantragt die Klägerin die neue Hauptverhandlung sei am Kreisgericht X.__ oder am Kreisgericht Y.__ anzusetzen. Damit macht sie sinngemäss geltend, alle Richterinnen und Richter am Kreisgericht B.__ seien befangen. In der Beschwerdebegründung findet keine Auseinandersetzung mit der Begründung im Entscheid der Vorinstanz statt. Damit ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerde diesbezüglich auch abzuweisen wäre, falls eingetreten würde: Der Ausstand nach Art. 47 ZPO bezieht sich auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution.