3.a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Der Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO betrifft Rechtsfragen, während jener von Art. 320 lit. b ZPO sogenannte Tatfragen (auch: Sachverhaltsfragen) betrifft. Unter die Rechtsfragen – die prozessualer oder materieller Natur sein können – fallen etwa die Beweislastregeln, das anwendbare Beweismass und der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs;