c) Festzuhalten gilt es sodann, dass die Rechtsbegehren 4 und 5, soweit sie die Wiederherstellung des Termins für die Hauptverhandlung und die Frist für das Verlangen einer schriftlichen Begründung des Urteils betreffen, grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, hat darüber die zuständige Einzelrichterin in einem separaten Verfahren zu entscheiden (vi-Entscheid, S. 6 unten f.).