BE.2024.2-EZO3 4/15 schwerdeinstanz sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erheben kann (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 4.3; BGer 4A_383/2013 E. 3.2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013 E. 3.2.1).