2.a) Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ferner hat der Beschwerdeführer zu erklären, ob er einen kassatorischen oder einen reformatorischen Entscheid anstrebt, wenngleich die Beschwerdeinstanz darüber letztlich frei und ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden kann (s. anstelle Vieler: FREIBURGHAUS/ AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 14 sowie Art. 327 N 10 ff.). Grundsätzlich sind die Anträge so zu formulieren, dass die Be-