5. Eventualiter: Es sei die Frist für das Verlangen der Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Urteils wiederherzustellen, bzw. sei diese Verfahrenshandlung zu wiederholen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Gegen das berichtigte Urteilsdispositiv vom 23. Februar 2024 reichte die Klägerin keine Beschwerde ein. b) Sowohl die Vorinstanz als auch die Einzelrichterin verzichteten auf eine Stellungnahme (BE/5). Dies wurde der Klägerin am 28. März 2024 mitgeteilt (BE/7). II.