1. Es sei der Entscheid vom 8. Februar 2024 (LZ.2024.2-[…]) des Kreisgerichts B.__ vollumfänglich aufzuheben und es sei gegenüber der Beschwerdeführerin von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. BE.2024.2-EZO3 3/15 2. Es sei die Kreisrichterin lic.iur D.__ infolge Befangenheit durch die Tätigkeit von F.__ als Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht B.__ in den Ausstand zu versetzen.