2. Bereits im Mai 2023 hatte der Kantonsgerichtspräsident auf Antrag des Präsidenten des Kreisgerichts B.__ eine von der Klägerin gegen die G.__ AG eingereichte Klage zur Beurteilung an das Kreisgericht X.__ überwiesen. Dies weil der damals am Kreisgericht B.__ tätige Gesamtgerichtsschreiber F.__ Verwaltungsrat der G.__ AG war (vi-Entscheid, S. 5 unten). 3.a) Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2024 erhob die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter am 23. Februar 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (BE/1 [Beschwerde]):